Ing. Bruno Urschitz GmbH
Faakerseestraße 20
9584 Finkenstein
Urschitz GmbH
Gewerbezeile 5
9800 Spittal/Drau
Datenschutz-Verantwortlicher:
Ing. Bruno Urschitz
0676/88307800
b.urschitz@urschitzgmbh.at
Ziel der Datenschutzleitlinie
Ing. Bruno Urschitz GmbH / Urschitz GmbH verpflichten sich im Rahmen ihrer gesellschaftlichen Verantwortung zur Einhaltung von Datenschutzrechten. Diese Datenschutzrichtlinie gilt für alle Unternehmensbereiche und Standorte der Ing. Bruno Urschitz GmbH / Urschitz GmbH und beruht auf akzeptierten Grundprinzipien zum Datenschutz. Die Wahrung des Datenschutzes ist eine Basis für vertrauensvolle Geschäftsbeziehungen und die Reputation der Ing. Bruno Urschitz GmbH / Urschitz GmbH als zuverlässiger Arbeitgeber.
Die Datenschutzleitlinie schafft eine der notwendigen Rahmenbedingungen für die Datenverarbeitung.
Geltungsbereich und Änderung der Datenschutzleitlinie
Diese Datenschutzleitlinie basiert auf den Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und den dazu gehörenden nationalen Gesetzen.
Die Datenschutzleitlinie gilt für Ing. Bruno Urschitz GmbH / Urschitz GmbH und erstreckt sich auf sämtliche Verarbeitungen personenbezogener Daten.
Die aktuellste Version der Datenschutzleitlinie kann auf der Internetseite www.urschitzgmbh.at abgerufen werden.
Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, im Folgenden „betroffene Person“, beziehen (in Österreich gilt die Erweiterung auf die juristische Person). Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
Datenverarbeitung
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Prinzipien für die Verarbeitung personenbezogener Daten
1. Rechtmäßigkeit
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gewahrt werden. Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise erhoben und verarbeitet werden.
2. Zweckbindung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf lediglich für die Zwecke verfolgen, die vor der Erhebung der Daten festgelegt wurden. Nachträgliche Änderungen der Zwecke sind nur eingeschränkt möglich und bedürfen einer Rechtfertigung.
3. Transparenz
Der Betroffene muss über den Umgang mit seinen Daten informiert werden. Grundsätzlich sind personenbezogene Daten bei dem Betroffenen selbst zu erheben. Bei Erhebung der Daten muss der Betroffene mindestens Folgendes erkennen können oder entsprechend informiert werden über:
- die Identität der verantwortlichen Stelle
- den Zweck der Datenverarbeitung
- Dritte oder Kategorien von Dritten, an die die Daten gegebenenfalls übermittelt werden
4. Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Vor einer Verarbeitung personenbezogener Daten muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang diese notwendig sind, um den mit der Verarbeitung angestrebten Zweck zu erreichen.
Personenbezogene Daten dürfen nicht auf Vorrat für potentielle zukünftige Zwecke gespeichert werden, es sei denn, dies ist durch staatliches Recht vorgeschrieben oder erlaubt.
5. Löschung und Speicherbegrenzung
Personenbezogene Daten, die nach Ablauf von gesetzlichen oder geschäftsprozessbezogenen Aufbewahrungsfristen nicht mehr erforderlich sind, müssen gelöscht werden. Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für schutzwürdige Interessen dieser Daten, müssen die Daten gespeichert bleiben, bis das schutzwürdige Interesse rechtlich geklärt ist.
6. Sachliche Richtigkeit und Datenaktualität
Personenbezogene Daten sind richtig, vollständig und – soweit erforderlich – auf dem aktuellen Stand zu speichern. Es sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass nicht zutreffende, unvollständige oder veraltete Daten gelöscht, berichtigt, ergänzt oder aktualisiert werden.
7. Vertraulichkeit und Datensicherheit
Für personenbezogene Daten gilt das Datengeheimnis. Sie müssen im persönlichen Umgang vertraulich behandelt werden und durch angemessene organisatorische und technische Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff, unrechtmäßige Verarbeitung oder Weitergabe, sowie versehentlichen Verlust, Veränderung oder Zerstörung gesichert werden.
Zulässigkeit der Datenverarbeitung
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn einer der nachfolgenden Erlaubnistatbestände vorliegt. Ein solcher Erlaubnistatbestand ist auch dann erforderlich, wenn der Zweck für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten gegenüber der ursprünglichen Zweckbestimmung geändert werden soll.
Kunden-, Lieferanten und Partnerdaten
Datenverarbeitung für eine vertragliche Beziehung
Wenn die Datenverarbeitung personenbezogener Daten der Vertragserfüllung oder der Erfüllung vorvertraglicher Maßnahmen dient, so ist die Verarbeitung zulässig.
Einwilligung in die Datenverarbeitung
Eine Datenverarbeitung kann aufgrund einer Einwilligung des Betroffenen stattfinden. Vor der Einwilligung muss der Betroffene gemäß dieser Datenschutzrichtlinie informiert werden. Die Einwilligungserklärung ist aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich oder elektronisch einzuholen. Unter Umständen, z.B. bei telefonischer Beratung, kann die Einwilligung auch mündlich erteilt werden. Die Erteilung muss dokumentiert werden.
Datenverarbeitung aufgrund gesetzlicher Erlaubnis
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auch dann zulässig, wenn staatliche Rechtsvorschriften die Datenverarbeitung verlangen, voraussetzen oder gestatten. Die Art und der Umfang der Datenverarbeitung müssen für die gesetzlich zulässige Datenverarbeitung erforderlich sein und richten sich nach diesen Rechtsvorschriften.
Datenverarbeitung aufgrund berechtigten Interesses
Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann auch erfolgen, wenn dies zur Verwirklichung eines berechtigten Interesses der Ing. Bruno Urschitz GmbH / Urschitz GmbH erforderlich ist. Berechtigte Interessen sind in der Regel rechtlich (z.B. Durchsetzung von offenen Forderungen) oder wirtschaftlich (z.B. Vermeidung von Vertragsstörungen) begründet. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund eines berechtigten Interesses darf nicht erfolgen, wenn es im Einzelfall einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen das Interesse an der Verarbeitung überwiegen. Die schutzwürdigen Interessen sind für jede Verarbeitung zu prüfen.
Verarbeitung besonders schutzwürdiger Daten
Die Verarbeitung besonders schutzwürdiger personenbezogener Daten darf nur erfolgen, wenn dies gesetzlich erforderlich ist oder der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat. Die Verarbeitung dieser Daten ist auch dann zulässig, wenn sie zwingend notwendig ist, um rechtliche Ansprüche gegenüber dem Betroffenen geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen.
Nutzerdaten und Internet
Wenn auf Webseiten oder in Apps personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden, sind die Betroffenen hierüber in Datenschutzerklärungen und ggf. Cookie-Hinweisen zu informieren. Die Datenschutzhinweise und ggf. Cookie-Hinweise sind so zu integrieren, dass diese für die Betroffenen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind.
Werden zur Auswertung des Nutzungsverhaltens von Webseiten und Apps Nutzungsprofile erstellt (Tracking), so müssen die Betroffenen darüber in jedem Fall in den Datenschutzerklärungen informiert werden. Erfolgt das Tracking unter einem Pseudonym, so soll dem Betroffenen in den Datenschutzerklärungen eine Widerspruchsmöglichkeit eröffnet werden (Opt-out).
Mitarbeiterdaten
Datenverarbeitung für das Arbeitsverhältnis
Für das Arbeitsverhältnis dürfen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Arbeitsvertrages erforderlich sind.
Bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses dürfen personenbezogene Daten von Bewerbern verarbeitet werden. Nach Ablehnung sind die Daten des Bewerbers unter Berücksichtigung beweisrechtlicher Fristen zu löschen, es sei denn, der Bewerber hat in eine weitere Speicherung für einen späteren Auswahlprozess eingewilligt.
Im bestehenden Arbeitsverhältnis muss die Datenverarbeitung immer auf den Zweck des Arbeitsvertrages bezogen sein, sofern nicht einer der nachfolgenden Erlaubnistatbestände für die Datenverarbeitung eingreift.
Ist während der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses oder im bestehenden Arbeitsverhältnis die Erhebung weiterer Informationen über den Bewerber bei einem Dritten erforderlich, sind die jeweiligen nationalen gesetzlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Im Zweifel ist eine Einwilligung des Betroffenen einzuholen.
Für Verarbeitungen von personenbezogenen Daten, die im Kontext des Arbeitsverhältnisses stehen, jedoch nicht originär der Erfüllung des Arbeitsvertrages dienen, muss jeweils eine rechtliche Legitimation vorliegen. Das können gesetzliche Anforderungen, Kollektivregelungen mit Arbeitnehmervertretungen, eine Einwilligung des Mitarbeiters oder die berechtigten Interessen des Unternehmens sein.
Datenverarbeitung aufgrund gesetzlicher Erlaubnis
Die Verarbeitung personenbezogener Mitarbeiterdaten ist auch dann zulässig, wenn staatliche Rechtsvorschriften die Datenverarbeitung verlangen, voraussetzen oder gestatten. Die Art und der Umfang der Datenverarbeitung müssen für die gesetzlich zulässige Datenverarbeitung erforderlich sein und richten sich nach diesen Rechtsvorschriften. Besteht ein gesetzlicher Handlungsspielraum, müssen die schutzwürdigen Interessen des Mitarbeiters berücksichtigt werden.
Kollektivregelungen für Datenverarbeitungen
Geht eine Verarbeitung über den Zweck der Vertragsabwicklung hinaus, so ist sie auch dann zulässig, wenn sie durch eine Kollektivregelung gestattet wird. Kollektivregelungen sind Tarifverträge oder Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen im Rahmen der Möglichkeiten des jeweiligen Arbeitsrechts. Die Regelungen müssen sich auf den konkreten Zweck der gewünschten Verarbeitung erstrecken und sind im Rahmen des staatlichen Datenschutzrechts gestaltbar.
Einwilligung in die Datenverarbeitung
Eine Verarbeitung von Mitarbeiterdaten kann aufgrund einer Einwilligung des Betroffenen stattfinden.
Einwilligungserklärungen müssen freiwillig abgegeben werden. Unfreiwillige Einwilligungen sind unwirksam. Die Einwilligungserklärung ist aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich oder elektronisch einzuholen. Erlauben die Umstände dies ausnahmsweise nicht, kann die Einwilligung mündlich erteilt werden. Ihre Erteilung muss in jedem Fall ordnungsgemäß dokumentiert werden.
Bei einer informierten freiwilligen Angabe von Daten durch den Betroffenen kann eine Einwilligung angenommen werden, wenn nationales Recht keine explizite Einwilligung vorschreibt. Vor der Einwilligung muss der Betroffene gemäß dieser Datenschutzrichtlinie informiert werden.
Datenverarbeitung aufgrund berechtigten Interesses
Die Verarbeitung personenbezogener Mitarbeiterdaten kann auch erfolgen, wenn dies zur Verwirklichung eines berechtigten Interesses der Ing. Bruno Urschitz / Urschitz GmbH erforderlich ist. Berechtigte Interessen sind in der Regel rechtlich (z.B. die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche) oder wirtschaftlich begründet.
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund eines berechtigten Interesses darf nicht erfolgen, wenn es im Einzelfall einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass schutzwürdige Interessen des Mitarbeiters das Interesse an der Verarbeitung überwiegen. Das Vorliegen schutzwürdiger Interessen ist für jede Verarbeitung zu prüfen.
Kontrollmaßnahmen, die eine Verarbeitung von Mitarbeiterdaten erfordern, dürfen nur durchgeführt werden, wenn dazu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder ein begründeter Anlass gegeben ist. Auch bei Vorliegen eines begründeten Anlasses muss die Verhältnismäßigkeit der Kontrollmaßnahme geprüft werden. Die berechtigten Interessen des Unternehmens an der Durchführung der Kontrollmaßnahme (z.B. Einhaltung rechtlicher Bestimmungen und unternehmensinterner Regeln) müssen gegen ein mögliches schutzwürdiges Interesse des von der Maßnahme betroffenen Mitarbeiters am Ausschluss der Maßnahme abgewogen werden und dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie angemessen sind.
Das berechtigte Interesse des Unternehmens und die möglichen schutzwürdigen Interessen der Mitarbeiter müssen vor jeder Maßnahme festgestellt und dokumentiert werden. Zudem müssen ggf. nach staatlichem Recht bestehende weitere Anforderungen (z.B. Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung und Informationsrechte der Betroffenen) berücksichtigt werden.
Verarbeitung besonders schutzwürdiger Daten
Besonders schutzwürdige personenbezogene Daten dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen verarbeitet werden. Besonders schutzwürdige Daten sind Daten über die rassische und ethnische Herkunft, über politische Meinungen, über religiöse oder philosophische Überzeugungen, über Gewerkschaftszugehörigkeiten oder über die Gesundheit oder das Sexualleben des Betroffenen.
Ebenso dürfen Daten, die Straftaten betreffen, häufig nur unter besonderen, von staatlichem Recht aufgestellten Voraussetzungen verarbeitet werden.
Die Verarbeitung muss aufgrund staatlichen Rechts ausdrücklich erlaubt oder vorgeschrieben sein. Zusätzlich kann eine Verarbeitung erlaubt sein, wenn sie notwendig ist, damit die verantwortliche Stelle ihren Rechten und Pflichten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts nachkommen kann. Der Mitarbeiter kann freiwillig auch ausdrücklich in die Verarbeitung einwilligen.
Telekommunikation und Internet
Telefonanlagen, E-Mail-Adressen, Intranet und Internet sowie interne soziale Netzwerke werden in erster Linie im Rahmen der betrieblichen Aufgabenstellung durch das Unternehmen zur Verfügung gestellt. Sie sind Arbeitsmittel und Unternehmensressource. Sie dürfen im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und der unternehmensinternen Richtlinien genutzt werden.
Eine generelle Überwachung der Telefon- und E-Mail-Kommunikation bzw. der Internet-Nutzung findet nicht statt. Zur Abwehr von Angriffen auf die IT-Infrastruktur oder auf einzelne Nutzer sind Schutzmaßnahmen an den Übergängen in das Firmennetzwerk implementiert worden, die technisch schädigende Inhalte blockieren. Aus Gründen der Sicherheit und Nachvollziehbarkeit kann die Nutzung der Telefonanlagen, der E-Mail-Adressen, des Intranets und Internets sowie der internen sozialen Netzwerke protokolliert werden.
Personenbezogene Auswertungen dieser Daten dürfen nur bei einem konkreten begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen Gesetze oder Richtlinien der Ing. Bruno Urschitz GmbH / Urschitz GmbH erfolgen. Diese Kontrollen dürfen nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgen. Die jeweiligen nationalen Gesetze sind zu beachten.
Übermittlung personenbezogener Daten
Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Empfänger außerhalb der Unternehmen Ing Bruno Urschitz GmbH / Urschitz GmbH oder an Empfänger innerhalb der Unternehmen unterliegt den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Empfänger der Daten muss darauf verpflichtet werden, diese nur zu den festgelegten Zwecken zu verwenden.
Im Falle einer Datenübermittlung von Dritten an Ing. Bruno Urschitz GmbH / Urschitz GmbH muss sichergestellt sein, dass die Daten für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden dürfen.
Auftragsdatenverarbeitung
Eine Auftragsdatenverarbeitung liegt vor, wenn ein Auftragnehmer mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt wird, ohne dass ihm die Verantwortung für den zugehörigen Geschäftsprozess übertragen wird. In diesen Fällen ist mit externen Auftragnehmern eine Vereinbarung über eine Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen. Dabei behält das beauftragende Unternehmen die Verantwortung für die korrekte Durchführung der Datenverarbeitung.
Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. Bei der Erteilung des Auftrags sind die nachfolgenden Vorgaben einzuhalten; der beauftragende Fachbereich muss ihre Umsetzung sicherstellen:
1. Der Auftragnehmer ist nach seiner Eignung zur Gewährleistung der erforderlichen technischen und
organisatorischen Schutzmaßnahmen auszuwählen.
2. Der Auftrag ist in Textform zu erteilen. Dabei sind die Weisungen zur Datenverarbeitung und die Verantwortlichkeiten des Auftraggebers und des Auftragnehmers zu dokumentieren.
3. Die vom Beauftragten für den Datenschutz bereitgestellten Vertragsstandards müssen beachtet werden.
4. Der Auftraggeber muss sich vor Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der Pflichten des
Auftragnehmers überzeugen. Die Einhaltung der Anforderungen an die Datensicherheit kann ein Auftragnehmer insbesondere durch Vorlage einer geeigneten Zertifizierung nachweisen. Je nach Risiko der Datenverarbeitung ist die Kontrolle gegebenenfalls während der Vertragslaufzeit regelmäßig zu wiederholen.
5. Bei einer grenzüberschreitenden Auftragsdatenverarbeitung sind die jeweiligen nationalen Anforderungen für eine Weitergabe personenbezogener Daten ins Ausland zu erfüllen. Insbesondere darf die Verarbeitung personenbezogener Daten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum in einem Drittstaat nur stattfinden, wenn der Auftragnehmer ein zu dieser Datenschutzrichtlinie gleichwertiges Datenschutzniveau nachweist.
Rechte des Betroffenen
Jeder Betroffene kann die folgenden Rechte wahrnehmen. Ihre Geltendmachung ist umgehend durch den verantwortlichen Bereich zu bearbeiten und darf für den Betroffenen zu keinerlei Nachteilen führen. Folgendes ist zu beachten:
1. Informationsrecht – Offenlegung
a) Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen (ggf. auch des Vertreters)
b) Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (falls bestellt)
c) Zweck und Rechtgrundlage der Verarbeitung
d) Berechtigte Interessen (bei Verarbeitung nach Art. 6 DSGVO)
e) Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern
f) Übermittlung in Drittland oder an internationale Organisation
g) Dauer der Speicherung
h) Bestehen eines Rechts auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und auf
Datenübertragbarkeit
i) Bestehen eines Rechts auf Widerspruch der Einwilligung
j) Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
k) Information, ob die Bereitstellung der Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist und mögliche Folgen der Nichtbereitstellung
l) Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
m) Information über eine mögliche Zweckänderung der Datenverarbeitung
2. Auskunftsrecht
a) Zwecke der Datenverarbeitung
b) Kategorien der Daten
c) Empfänger oder Kategorien von Empfängern
d) Dauer der Speicherung
e) Recht auf Berichtigung, Löschung und Widerspruch
f) Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
g) Herkunft der Daten (wenn nicht bei Betroffenen erhoben)
h) Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
i) Übermittlung in Drittland oder an internationale Organisation
3. Recht auf Berichtigung und Löschung
a) Wenn die Speicherung der Daten nicht mehr notwendig ist
b) Wenn der Betroffene seine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen hat
c) Wenn die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden
d) Wenn eine Rechtspflicht zum Löschen nach EU- oder nationalem Recht besteht
Vertraulichkeit der Verarbeitung
Personenbezogene Daten unterliegen dem Datengeheimnis. Eine unbefugte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ist den Mitarbeitern untersagt. Unbefugt ist jede Verarbeitung, die ein Mitarbeiter vornimmt, ohne damit im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben betraut und entsprechend berechtigt zu sein.
Es gilt das Need-to-know-Prinzip: Mitarbeiter dürfen nur Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, wenn und soweit dies für ihre jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Dies erfordert die sorgfältige Aufteilung und Trennung von Rollen und Zuständigkeiten sowie deren Umsetzung und Pflege im Rahmen von Berechtigungskonzepten.
Mitarbeiter dürfen personenbezogene Daten nicht für eigene private oder wirtschaftliche Zwecke nutzen, an Unbefugte übermitteln oder diesen auf andere Weise zugänglich machen. Vorgesetze müssen ihre Mitarbeiter bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses über die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses unterrichten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fort.
Sicherheit der Verarbeitung
Personenbezogene Daten sind jederzeit gegen unberechtigten Zugriff, unrechtmäßige Verarbeitung oder Weitergabe, sowie gegen Verlust, Verfälschung oder Zerstörung zu schützen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Datenverarbeitung elektronisch oder in Papierform erfolgt.
Vor Einführung neuer Verfahren der Datenverarbeitung, insbesondere neuer IT-Systeme, sind technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten festzulegen und umzusetzen. Diese Maßnahmen haben sich am Stand der Technik, den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und dem Schutzbedarf der Daten zu orientieren.
Die technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten sind Teil des Informationssicherheitsmanagements und müssen kontinuierlich an die technischen Entwicklungen und an organisatorische Änderungen angepasst werden.
Datenschutzkontrolle
Die Einhaltung der Richtlinien zum Datenschutz und der geltenden Datenschutzgesetze werden regelmäßig durch Datenschutzaudits und weitere Kontrollen überprüft. Die Ergebnisse der Datenschutzkontrollen sind der Geschäftsleitung mitzuteilen.
Datenschutzvorfälle
Jeder Mitarbeiter soll der Geschäftsleitung unverzüglich Fälle von Verstößen gegen diese Datenschutzrichtlinie oder andere Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzvorfälle) melden.
In Fällen von:
a) unrechtmäßiger Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte,
b) unrechtmäßigem Zugriff durch Dritte auf personenbezogene Daten, oder
c) bei Verlust personenbezogener Daten
sind die im Unternehmen vorgesehenen Meldungen unverzüglich vorzunehmen, damit nach staatlichem Recht bestehende Meldepflichten von Datenschutzvorfällen erfüllt werden können.
Verantwortlichkeiten und Sanktionen
Die Geschäftsleitung ist für die verordnungskonforme Datenverarbeitung verantwortlich.
Damit ist sie verpflichtet sicherzustellen, dass die gesetzlichen und die in der Datenschutzrichtlinie enthaltenen Anforderungen des Datenschutzes eingehalten werden (z.B. nationale Meldepflichten).
Es ist eine Managementaufgabe der Geschäftsleitung, durch organisatorische, personelle und technische Maßnahmen eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung unter Beachtung des Datenschutzes sicherzustellen. Die Umsetzung dieser Vorgaben liegt in der Verantwortung der zuständigen Mitarbeiter.
Die Geschäftsführung kann einen Datenschutzbeauftragten benennen. Bei Datenschutzkontrollen durch Behörden ist ein Datenschutzbeauftragter umgehend zu informieren. Der Datenschutzbeauftragte ist vor Ort Ansprechpartner für den Datenschutz. Er kann Kontrollen durchführen und hat die Mitarbeiter mit den Inhalten der Datenschutzrichtlinien vertraut zu machen. Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, den Datenschutzbeauftragten in seiner Tätigkeit zu unterstützen. Die für Geschäftsprozesse und Projekte fachlich Verantwortlichen müssen den Datenschutzbeauftragten rechtzeitig über neue Verarbeitungen personenbezogener Daten informieren. Bei Datenverarbeitungsvorhaben, aus denen sich besondere Risiken für Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ergeben können, ist der Datenschutzbeauftragte schon vor Beginn der Verarbeitung zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für besonders schutzwürdige personenbezogene Daten. Die Geschäftsleitung hat sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter im erforderlichen Umfang zum Datenschutz geschult werden. Eine missbräuchliche Verarbeitung personenbezogener Daten oder andere Verstöße gegen das Datenschutzrecht werden in vielen Staaten auch strafrechtlich verfolgt und können Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Zuwiderhandlungen, für die einzelne Mitarbeiter verantwortlich sind, können zu arbeitsrechtlichen Sanktionen führen.
Inkraftsetzung
Diese Datenschutzleitlinie wird jährlich sowie bei Bedarf auf Vollständigkeit und Aktualität überprüft. Änderungen dieses Dokuments liegen in der Verantwortung der Geschäftsleitung. Dieses Dokument ist allen Mitarbeitern zugänglich zu halten.
Finkenstein, im Mai 2018